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PROFECTRONICS
Fachbeitrag · Recht

Prüfstände und die Maschinenverordnung ab 20.01.2027

Ab 20.01.2027 gilt die Verordnung (EU) 2023/1230 ohne Koexistenzphase und ohne Bestandsschutz für laufende Projekte. Die wesentliche Veränderung ist erstmals im EU-Recht selbst definiert. Der Beitrag beschreibt die Folgen für Sondermaschinen, Eigenbauten und Umbauten.

Einordnung

Wechsel von der Maschinenrichtlinie zur Maschinenverordnung

Am 20.01.2027 löst die Verordnung (EU) 2023/1230 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Für den Prüfstandsbau ist das kein Formalienwechsel. Anders als beim letzten Übergang gibt es keine Phase, in der beide Regelwerke nebeneinander anwendbar sind. Maßgeblich ist allein, wann der Hersteller eine Anlage in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

Bei einer Projektlaufzeit von 12 bis 24 Monaten betrifft der Stichtag schon heutige Angebote. Wenn ein solcher Prüfstand ab dem Stichtag in Verkehr kommt oder in Betrieb geht, dann gilt für Konstruktion und Dokumentation die Verordnung. Der Beitrag ordnet die Änderungen und zeigt, welche davon Prüfstände betreffen.

Keine Rechtsberatung

Profectronics baut Prüfstände und berät nicht in Rechtsfragen. Der Beitrag gibt den Recherchestand August 2026 wieder. Die Fundstellen sind angegeben und nachlesbar. Der Beitrag ersetzt nicht die rechtliche Bewertung eines konkreten Projekts.

01

Fristen nach Artikel 54

Die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG datiert vom 14.06.2023. Das Amtsblatt L 165 vom 29.06.2023 hat sie veröffentlicht[1] [2]. Sie trat am 19.07.2023 in Kraft[3]. Artikel 54 Absatz 2 legt fest: „Sie gilt ab dem 20. Januar 2027.“

Einzelne Artikel gelten vor diesem Datum. Die Artikel zur Notifizierung benannter Stellen gelten seit 20.01.2024, die Sanktionsvorschriften ab 20.10.2026[4].

19.07.2023 Inkrafttreten 20.01.2024 Artikel 26–42: Notifizierung benannter Stellen 20.07.2024 Artikel 6 Abs. 2–6, 8, 11 sowie 47 und 53 Abs. 3 20.10.2026 Artikel 50 Abs. 1: Sanktionsvorschriften 20.01.2027 volle Geltung · Richtlinie 2006/42/EG aufgehoben AB HIER GILT DIE VERORDNUNG VOLLSTÄNDIG
Abb. 1 · Zeitlicher Ablauf nach Artikel 54. Die vollständige Geltung und die Aufhebung der Maschinenrichtlinie fallen auf denselben Tag. Termine nach dem Verordnungstext[4].

Artikel 51 Absatz 2 hebt die Richtlinie 2006/42/EG mit Wirkung vom 20.01.2027 auf. Artikel 52 Absatz 1 schützt den Bestand. Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten nicht behindern, die vor diesem Datum nach der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden. EG-Baumusterprüfbescheinigungen nach Artikel 12 der Richtlinie bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig[4].

Die Europäische Kommission fasst zusammen: Alle Maschinen, die vor dem 20.01.2027 auf den EU-Markt kommen, müssen der geltenden Maschinenrichtlinie entsprechen[5].

Keine Koexistenzphase

Die Verordnung sieht keine Koexistenzphase vor. Ein Prüfstand, den der Hersteller am 19.01.2027 in Verkehr bringt, folgt der Richtlinie. Ein Prüfstand, den der Hersteller am 20.01.2027 in Verkehr bringt, folgt der Verordnung. Ein Wahlrecht besteht nicht.

Berichtigte deutsche Fassung

Zur deutschen Fassung liegt eine umfangreiche Berichtigung vor. Das Amtsblatt vom 01.04.2025 hat sie unter der Nummer 2025/90297 veröffentlicht. Sie korrigiert unter anderem Erwägungsgrund 69 und Artikel 3 Nummer 34. Weitere Korrekturen betreffen Artikel 10 Absätze 6 und 7 sowie mehrere Punkte in Anhang III[6]. Wenn Sie aus der deutschen Fassung zitieren, dann verwenden Sie die berichtigte Fassung.

02

Rechtsform: Verordnung statt Richtlinie

Die Rechtsform wechselt von der Richtlinie zur Verordnung. Eine Richtlinie setzt jeder Mitgliedstaat national um, Österreich durch die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010[7]. Eine Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne Umsetzungsakt. Daraus folgen 3 Punkte:

  • Für den Export von Einzelanlagen entfällt die Prüfung, ob ein Zielstaat die Richtlinie abweichend umgesetzt hat.
  • Die Zitierweise ändert sich. Die EU-Konformitätserklärung nennt die Verordnung (EU) 2023/1230, nicht mehr die Richtlinie oder die nationale Umsetzungsverordnung.
  • Nationale Gesetzgebung bleibt trotzdem nötig: für Marktüberwachung, Behördenzuständigkeit, Notifizierung und Sanktionen.

Österreich hat diesen Rahmen bereits angepasst. Die Novelle BGBl. II Nr. 161/2025 vom 15.07.2025 ändert die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010. Sie bestellt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Marktüberwachungsbehörde. Das Notifizierungsverfahren für Konformitätsbewertungsstellen folgt nach der Novelle bereits Kapitel V der Verordnung (EU) 2023/1230[8]. Das entspricht Artikel 54 Absatz 3. Danach gelten diese Artikel seit 20.01.2024[4].

03

Wesentliche Veränderung nach Artikel 3 Nummer 16

Dieser Punkt betrifft Prüfstände unmittelbar. Prüfstände wachsen über 15 bis 20 Jahre durch laufende Erweiterungen. Artikel 3 Nummer 16 definiert den Begriff erstmals im EU-Recht:

„‚wesentliche Veränderung‘ bezeichnet eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts nach deren bzw. dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die die Sicherheit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht, wodurch es erforderlich wird, a) die Maschine oder das dazugehörige Produkt um trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen zu ergänzen, deren Einbindung eine Anpassung des bestehenden Sicherheitssteuerungssystems erforderlich macht, oder b) zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität oder der Festigkeit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts zu ergreifen“[9].

Die Definition hat damit 3 Stufen: Die Veränderung ist nicht vorgesehen. Sie erzeugt eine neue Gefährdung oder erhöht ein bestehendes Risiko. Daraus folgt eine der beiden Maßnahmen nach Buchstabe a oder b. Erwägungsgrund 26 beschreibt die dritte Stufe allgemein mit dem Maßstab, „wenn neue signifikante Schutzmaßnahmen erforderlich sind“[1]. Maßgeblich für die Prüfung ist der Wortlaut von Artikel 3 Nummer 16.

Für Prüfstände unmittelbar relevant: Auch rein digitale Veränderungen können wesentlich sein. Beispiele sind eine geänderte Sicherheitsapplikation in der Sicherheitssteuerung oder eine zusätzliche Fernzugriffsschnittstelle. Wesentlich ist eine solche Veränderung nur, wenn sie die Sicherheit beeinträchtigt und eine Maßnahme nach Buchstabe a oder b erfordert. Ein Fall nach Buchstabe a: Eine zusätzliche Schutzeinrichtung muss in das bestehende Sicherheitssteuerungssystem eingebunden werden.

Herstellerrolle bei wesentlicher Veränderung

Artikel 18 regelt die Folge. Der zweite Halbsatz betrifft den Anlagenbau direkt:

Wer eine wesentliche Veränderung vornimmt, gilt als Hersteller und hat die Herstellerpflichten für die Maschine „oder, wenn sich die wesentliche Veränderung wie in der Risikobeurteilung gezeigt nur auf die Sicherheit einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts, das Teil einer Gesamtheit von Maschinen ist, auswirkt, für die betroffene Maschine bzw. das betroffene dazugehörige Produkt“[9].

Damit lassen sich die Herstellerpflichten auf die betroffene Teilmaschine begrenzen. Voraussetzung: Die Risikobeurteilung weist die Begrenzung der Auswirkung nach. Ein Beispiel: An einem bestehenden Prüfstand für Wärmepumpen tauscht der Betreiber nur das Modul für die Medienkonditionierung. Dann muss er nicht zwangsläufig die gesamte Anlage neu bewerten. Ohne den dokumentierten Nachweis gilt die volle Herstellerpflicht für die ganze Gesamtheit.

Prüffolge für jeden Umbau

Aus der Definition folgt eine Prüffolge für jeden Umbau:

  1. Ist die Veränderung vom Hersteller vorgesehen oder geplant? Beispiele sind dokumentierte Varianten, definierte Ausbaustufen und freigegebene Parameterbereiche in der Betriebsanleitung. Wenn die Veränderung vorgesehen ist, dann liegt keine wesentliche Veränderung vor.
  2. Entsteht eine neue Gefährdung, oder erhöht sich ein bestehendes Risiko?
  3. Ist deshalb eine Maßnahme nach Buchstabe a oder b erforderlich? Buchstabe a: eine zusätzliche trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtung, deren Einbindung das bestehende Sicherheitssteuerungssystem ändert. Buchstabe b: zusätzliche Schutzmaßnahmen für Stabilität oder Festigkeit[9].

Eine wesentliche Veränderung liegt nur vor, wenn Frage 1 mit Nein und die Fragen 2 und 3 mit Ja beantwortet sind.

Ausbaustufen vorab festlegen

Ein Mittel folgt direkt aus der Definition. Der Hersteller nimmt vorhersehbare Ausbaustufen von Anfang an in die Betriebsanleitung und die technischen Unterlagen auf. Was der Hersteller vorgesehen hat, ist nach der Definition keine wesentliche Veränderung.

Artikel 3 Nummer 18 klärt, wer Hersteller ist. Er erfasst ausdrücklich auch, wer Produkte „für den Eigengebrauch in Betrieb nimmt“[9]. Ein Unternehmen, das einen Prüfstand für das eigene Labor baut, ist damit Hersteller im Rechtssinn. Es trägt die Pflichten für Risikobeurteilung, technische Unterlagen, Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung und Betriebsanleitung.

04

Anhang I: Fälle mit benannter Stelle

Anhang I tritt an die Stelle von Anhang IV der Richtlinie. Anders als Anhang IV hat er 2 Teile[10].

Konformitätsbewertung nach Artikel 25
FallZulässige VerfahrenBenannte Stelle
Anhang I Teil ABaumusterprüfung plus interne Fertigungskontrolle, umfassende Qualitätssicherung oder Einzelprüfungzwingend[10]
Anhang I Teil Binterne Fertigungskontrolle, sofern harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen vollständig angewandt wurden, sonst wie Teil Abedingt[10]
nicht gelistetinterne Fertigungskontrollenein[10]

Ein typischer Prüfstand für Wärmepumpen, Elektronikkühlung oder Leistungselektronik fällt als Ganzes in keine Kategorie des Anhangs I. Er bleibt damit selbstzertifizierbar. Der Hersteller prüft aber, ob Komponenten betroffen sind. Das gilt insbesondere für Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen und für Schutzeinrichtungen zur Personendetektion. Beide stehen in Teil B[10]. Bei zugekauften Sicherheitssteuerungen und Lichtvorhängen liegt diese Pflicht beim Komponentenhersteller, nicht beim Prüfstandsbauer.

Maschinelles Lernen in Sicherheitsfunktionen

Anhang I Teil A führt 2 Kategorien, die es in der Richtlinie nicht gab. Betroffen sind Sicherheitsbauteile und Maschinen mit eingebetteten Systemen „mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten“[10]. Dazu passt die neue Definition in Artikel 3 Nummer 3. Danach kann ein Sicherheitsbauteil auch ein digitales Bauteil „einschließlich Software“ sein[9].

Adaptive Regelungen

Entscheidend sind 2 Merkmale gleichzeitig: selbstentwickelndes Verhalten und Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion. Eine lernende Regelung der Medienkonditionierung ohne Sicherheitsfunktion fällt nicht darunter. Ein selbstlernender Personen- oder Kollisionsschutz fällt darunter. Er zieht einen sonst selbstzertifizierbaren Prüfstand in Teil A und damit zur benannten Stelle.

Einzelprüfung nach Anhang X für Einzelstücke

Die Verordnung kennt keine Ausnahme für Einzelstücke. Für Sondermaschinen bietet sie aber ein passendes Instrument: die Einzelprüfung nach Anhang X (Modul G). Artikel 25 nennt sie ausdrücklich als Option[10]. Für Teil-A-Produkte in Einzelfertigung ist sie häufig günstiger als eine Baumusterprüfung. Artikel 25 Absatz 5 verlangt außerdem, dass benannte Stellen bei der Gebührenfestsetzung die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen[10].

05

Der Prüfstand als Gesamtheit von Maschinen

Die Verordnung enthält keine eigenständige Definition der „Gesamtheit von Maschinen“. Der Begriff steht in der Maschinendefinition selbst, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d. Gemeint ist eine Gesamtheit von Maschinen oder unvollständigen Maschinen, „die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren“[9].

Erwägungsgrund 33 begründet das: Die Sicherheit der ganzen Maschine hänge von den Abhängigkeiten und Wechselwirkungen zwischen ihren Komponenten ab, „was auch zu einer Gesamtheit von Maschinen führen kann“[1].

Wer eine solche Gesamtheit zusammenstellt und in Verkehr bringt oder für den Eigengebrauch in Betrieb nimmt, ist Hersteller der Gesamtheit. Er erstellt eine eigene Risikobeurteilung, insbesondere für die Schnittstellen zwischen den Teilmaschinen. Dazu kommen eigene technische Unterlagen, eine Konformitätserklärung, eine CE-Kennzeichnung und eine Betriebsanleitung für die Gesamtheit.

CE-Kennzeichnung der Gesamtheit

Die CE-Kennzeichnungen der Einzelkomponenten heben die Pflicht zur Gesamt-CE nicht auf. Sie entlasten nur insoweit, als für die einzelne Komponente keine Neubewertung nötig ist.

Das Gegenstück auf der Zulieferseite ist die unvollständige Maschine nach Artikel 3 Nummer 10. Das ist eine Gesamtheit, „die noch keine Maschine darstellt“ und als solche keine bestimmte Anwendung erfüllen kann[9]. Sie trägt keine CE-Kennzeichnung nach der Verordnung. Sie hat stattdessen eine EU-Einbauerklärung nach Artikel 22 und eine Montageanleitung nach Anhang XI[10]. Artikel 22 Absatz 4 stellt klar: Mit der Einbauerklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass die unvollständige Maschine den Anforderungen genügt.

Für die Vertragsgestaltung folgt daraus: Die Vertragspartner klären die Rollen vorab.

  • Wer stellt die Gesamtheit her?
  • Wer liefert unvollständige Maschinen mit Einbauerklärung und Montageanleitung?
  • Wer erstellt die Gesamt-Risikobeurteilung der Schnittstellen?

Die Antworten bestimmen, wer am Ende die Konformitätserklärung unterschreibt.

06

Digitale Betriebsanleitung nach Artikel 10 Absatz 7

Artikel 10 Absatz 7 erlaubt die Betriebsanleitung in digitaler Form und knüpft daran Bedingungen. Die Tabelle zeigt die Bedingungen, die für den Anlagenbau wesentlich sind[9].

Pflichten bei digitaler Betriebsanleitung, Artikel 10 Absatz 7
PflichtInhalt
Zugangshinweisauf der Maschine, ersatzweise auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument
Formatdruck-, download- und speicherbar · verfügbar auch bei Ausfall der Maschine, auch wenn die Anleitung in die Software eingebettet ist
Online-Verfügbarkeitüber die voraussichtliche Lebensdauer und mindestens 10 Jahre ab Inverkehrbringen
Papierfassungauf Verlangen des Nutzers zum Zeitpunkt des Kaufs, kostenlos, binnen eines Monats
Sprachevom Mitgliedstaat festgelegt, für die Nutzer leicht verständlich
Wartungsanleitungfür beauftragtes Fachpersonal genügt eine Unionssprache, die dieses versteht[11]

Papierfassung und Verfügbarkeit über 10 Jahre

Der Anspruch auf eine Papierfassung ist an den Kaufzeitpunkt gebunden. Angebot oder Auftragsbestätigung fragen ihn deshalb ab und dokumentieren ihn. Die Verfügbarkeit über 10 Jahre setzt eine Infrastruktur voraus: stabile Adresse, Zugangskennzeichnung an der Anlage, Versionsarchiv. Für eine Anlage, die 2027 in Verkehr kommt, gilt die Pflicht mindestens bis 2037.

07

Schutz gegen Korrumpierung nach Anhang III Nummer 1.1.9

Anhang III enthält unter Nummer 1.1.9 „Schutz gegen Korrumpierung“ Anforderungen, die es in der Richtlinie nicht gab[6] [11]. Die Nummer verlangt sinngemäß:

  • Der Anschluss einer anderen Einrichtung führt nicht zu einer gefährlichen Situation. Das gilt für jede Funktion dieser Einrichtung und für den Anschluss über eine Fernzugriffseinrichtung.
  • Hardware-Bauteile, die Signale oder Daten für den Zugriff auf sicherheitsrelevante Software übertragen, sind angemessen gegen unbeabsichtigte oder vorsätzliche Korrumpierung geschützt. Die Maschine sammelt Nachweise für rechtmäßige oder unrechtmäßige Eingriffe in diese Bauteile.
  • Software und Daten, die für die Konformität entscheidend sind, sind als solche kenntlich gemacht und angemessen gegen Korrumpierung geschützt.
  • Die Maschine identifiziert die installierte Software, die für den sicheren Betrieb erforderlich ist, und stellt diese Information jederzeit leicht zugänglich bereit.
  • Die Maschine sammelt Nachweise für rechtmäßige oder unrechtmäßige Eingriffe in die Software und für Veränderungen der installierten Software oder ihrer Konfiguration.

Prüfstände sind fast immer vernetzt: Messdatenerfassung, Prüfautomatisierung, Anbindung an Prüfstandsverwaltungssysteme, häufig ein Fernwartungszugang des Herstellers. Nummer 1.1.9 macht den Schutz gegen Korrumpierung damit zur grundlegenden Sicherheitsanforderung. Der Hersteller weist ihre Erfüllung in der Risikobeurteilung nach.

Netzwerk und Fernwartung in der Sicherheitsakte

Ab 2027 gehören Netzwerksegmentierung, Zugriffskonzept für die Fernwartung, Parametrierschutz der Sicherheitsfunktionen und Protokollierung von Software-Eingriffen in dieselbe Akte wie der Not-Halt-Kreis.

Die Berichtigung vom 01.04.2025 überarbeitet den Wortlaut dieser Nummer an mehreren Stellen[6]. Verwenden Sie für Nummer 1.1.9 deshalb die berichtigte Fassung.

08

Andere Rechtsakte und Stand der Normen

Elektrische Sicherheit

Anhang III Nummer 1.5.1 enthält die Kollisionsregel wörtlich. Die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU gelten für Maschinen. „In Bezug auf die Gefährdungen, die von elektrischem Strom ausgehen, werden die Verpflichtungen betreffend die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen […] jedoch ausschließlich durch die vorliegende Verordnung geregelt.“[11]

Für die Praxis heißt das: Der Hersteller wendet EN 60204-1 an. Eine zusätzliche Konformitätserklärung nach Niederspannungsrichtlinie für die Maschine entfällt.

Explosionsschutz, elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) und Druckgeräte

Anhang III Nummer 1.5.7 betrifft den Einsatz in explosionsgefährdeter Umgebung. Die Maschine muss hinsichtlich des Explosionsrisikos „den hierfür geltenden spezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ entsprechen[11]. Die Verordnung nennt die ATEX-Richtlinie nicht namentlich, bindet sie aber über diesen Verweis ein. Für Prüfstände mit brennbaren Kältemitteln oder Wasserstoff ist das der maßgebliche Anknüpfungspunkt.

EMV-Richtlinie und Druckgeräterichtlinie

Die geprüften Teile der Verordnung sind die Erwägungsgründe, Artikel 1 bis 40 und Anhang III. Sie nennen weder die EMV-Richtlinie 2014/30/EU noch die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU. Dort steht also keine ausdrückliche Vorrang- oder Ausschlussregelung gegenüber diesen beiden Richtlinien. Die übliche Lesart ist die kumulative Anwendung nach dem Grundsatz des neuen Rechtsrahmens. Danach gilt jeder Rechtsakt für die Aspekte, die er erfasst. Diese Lesart ist Auslegung, keine Fundstelle.

Prüfen Sie die Auslegung für jedes konkrete Projekt.

Artikel 21 Absatz 3 vereinfacht die Dokumentation. Wenn eine Maschine mehreren Rechtsakten unterliegt, die jeweils eine Konformitätserklärung vorschreiben, dann stellt der Hersteller nur eine einzige Erklärung für alle aus[10].

Stand der harmonisierten Normen

Die Kommission hat am 20.01.2025 den Normungsauftrag an CEN und CENELEC erteilt[12]. Die Frist für das Arbeitsprogramm war der 20.07.2025. Den Schlussbericht sieht der Auftrag für den 20.01.2035 vor. Nach den auffindbaren Quellen hat das Amtsblatt bis August 2026 keine Liste harmonisierter Normen unter der Verordnung veröffentlicht[13] [14].

Keine Konformitätsvermutung ohne Normenliste

Solange keine Normenliste veröffentlicht ist, besteht für Maschinen nach der Verordnung keine Konformitätsvermutung durch harmonisierte Normen. Die eingeführten Normen bleiben Stand der Technik. Den Nachweis, dass Anhang III erfüllt ist, führt der Hersteller aber eigenständig.

Der Nachweis stützt sich damit auf die dokumentierte Risikobeurteilung. Für Produkte nach Anhang I Teil B betrifft das zusätzlich die Wahl des Moduls. Die interne Fertigungskontrolle setzt die vollständige Anwendung harmonisierter Normen oder gemeinsamer Spezifikationen voraus[10].

Die einschlägigen Normen ändern sich ebenfalls. Die österreichischen Ausgaben haben folgenden Stand:

  • EN ISO 12100: Fassung von 2013[15]
  • EN ISO 13849-1: Fassung von 2023[16]
  • EN 60204-1: Fassung von 2019[17]
  • EN ISO 13850: Fassung von 2016[18]

EN ISO 12100 und EN 60204-1 sind in Revision[19] [20]. Deshalb nennt dieser Beitrag Normbezeichnungen immer mit Ausgabedatum.

09

Prüfliste für Projekte ab 20.01.2027

Die Prüfliste fasst die Abschnitte 03 bis 08 für Hersteller und Betreiber von Prüfständen zusammen. Sie ist keine Rechtsauskunft.

  1. Betriebsanleitung in Papierform: Ist zum Kaufzeitpunkt abgefragt und dokumentiert, ob der Nutzer eine Papierfassung verlangt[9]?
  2. Online-Verfügbarkeit: Bleibt die digitale Betriebsanleitung über die Lebensdauer und mindestens 10 Jahre zugänglich? Gibt es stabile Adresse, Zugangshinweis an der Anlage und Versionsarchiv[9]?
  3. Schutz gegen Korrumpierung: Behandelt die Risikobeurteilung Fernwartung, Netzwerksegmentierung, Parametrierschutz und Nachweise über Software-Eingriffe[11]?
  4. Technische Unterlagen: Ist die Aufbewahrung über mindestens 10 Jahre gesichert[9]?
  5. Anhang I Teil A Nummern 5 und 6: Gewährleistet ein System mit maschinellem Lernen eine Sicherheitsfunktion? Nur dann muss ein sonst selbstzertifizierbarer Prüfstand zwingend zur benannten Stelle[10].
  6. Ausbaustufen: Sind vorhersehbare Ausbaustufen in Betriebsanleitung und technischen Unterlagen vorgesehen? Vorgesehene Veränderungen sind keine wesentliche Veränderung[9].
  7. Rollen bei Gesamtheiten: Ist vertraglich festgelegt, wer die Gesamtheit herstellt, wer unvollständige Maschinen liefert und wer die Schnittstellen bewertet[9] [10]?
  8. Explosionsschutz: Ist er bei brennbaren Kältemitteln oder Wasserstoff in der Auslegung berücksichtigt[11]?

Die Verordnung schreibt vieles fest, was unter der Richtlinie Auslegungspraxis war, insbesondere bei der wesentlichen Veränderung. Neue Anforderungen betreffen unter anderem Nummer 1.1.9, Systeme mit maschinellem Lernen in Anhang I Teil A und die digitale Betriebsanleitung. Zusätzlicher Aufwand entsteht vor allem in der Dokumentation und in der Infrastruktur dafür.

Recherchestand August 2026

2 Fragen sind offen: Wird die österreichische Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 formell aufgehoben, und wann? Liegt ein nationales Durchführungsgesetz zur Verordnung bereits vor? Beide Fragen ließen sich nicht abschließend klären. Prüfen Sie diese Punkte im Rechtsinformationssystem des Bundes. Die Veröffentlichung harmonisierter Normen unter der Verordnung steht ebenfalls noch aus.

10

Quellen

Abrufdatum aller Fundstellen: August 2026. Teilweise reichte der amtliche Abruf nicht bis zum betreffenden Artikel. In diesen Fällen nennt die Quellenzeile die sekundäre Volltextwiedergabe.

  1. EUR-Lex · Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG — deutsche Fassung, Erwägungsgründe · 14.06.2023, ABl. L 165 vom 29.06.2023 · eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32023R1230 · Rechtsakt
  2. EUR-Lex · Verordnung (EU) 2023/1230 — Amtsblattfassung als PDF · 2023 · eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1230 · Rechtsakt
  3. EUR-Lex · Verordnung (EU) 2023/1230 — ELI-Seite mit Metadaten (Inkrafttreten 19.07.2023) · abgerufen 2026 · eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1230/oj/eng · Rechtsakt
  4. gesetze.legal · Verordnung (EU) 2023/1230 — Volltextwiedergabe der Artikel 21, 22, 25, 51, 52, 54 und der Anhänge I, III, XI · abgerufen 2026 · gesetze.legal/eu/vo_eu_2023_1230 · Sekundäre Volltextwiedergabe
  5. Europäische Kommission, GD GROW · Machinery — Internal Market, Industry, Entrepreneurship and SMEs · abgerufen 2026 · single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/mechanical-engineering/machinery_en · Behördeninformation
  6. Amtsblatt der EU · Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1230, Berichtigung 2025/90297 · ABl. L vom 01.04.2025 · www.ce-richtlinien.eu/richtlinien/Maschinen/Richtlinien/MaschVO_EU-2023-1230_DE_2-Berichtigung.pdf · Rechtsakt, Berichtigung
  7. RIS, Bundeskanzleramt Österreich · Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010), BGBl. II Nr. 282/2008, geltende Fassung · abgerufen 2026 · www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005922 · Rechtsvorschrift
  8. RIS / Bundesgesetzblatt · 161. Verordnung, mit der die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 geändert wird, BGBl. II Nr. 161/2025 · 15.07.2025 · www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2025_II_161/BGBLA_2025_II_161.html · Rechtsvorschrift
  9. EUR-Lex · Verordnung (EU) 2023/1230 — konsolidierte deutsche Fassung, Artikel 1 bis 40 · Stand 29.06.2023 · eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02023R1230-20230629 · Rechtsakt
  10. gesetze.legal · Verordnung (EU) 2023/1230 — Artikel 22 und 25 sowie Anhang I · abgerufen 2026 · gesetze.legal/eu/vo_eu_2023_1230 · Sekundäre Volltextwiedergabe
  11. gesetze.legal · Verordnung (EU) 2023/1230 — Anhang III, Nummern 1.1.9, 1.5.1, 1.5.7 und 1.7.4 · abgerufen 2026 · gesetze.legal/eu/vo_eu_2023_1230 · Sekundäre Volltextwiedergabe
  12. Europäische Kommission · Commission Implementing Decision on a standardisation request to CEN and CENELEC as regards machinery and related products in support of Regulation (EU) 2023/1230, C(2025) 129 final · 20.01.2025 · www.ibf-solutions.com/fileadmin/dateidownloads/standardisation-request-mr.pdf · Durchführungsbeschluss
  13. globalnorm · Harmonisierte Normen zur Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 · Meldung vom 10.06.2025 · compliance.globalnorm.de/product-compliance-news/detail/harmonisierte-normen-zur-maschinenverordnung-eu-2023-1230/ · Fachmeldung
  14. IBF Solutions · Neue Maschinenverordnung: Status harmonisierter Normen · abgerufen 2026 · www.ibf-solutions.com/fachbeitraege/neue-maschinenverordnung-status-harmonisierter-normen · Fachbeitrag
  15. Austrian Standards · ÖNORM EN ISO 12100:2013-10-15 — Sicherheit von Maschinen — Allgemeine Gestaltungsprinzipien · 2013 · www.austrian-standards.at/en/shop/onorm-en-iso-12100-2013-10-15~p2031895 · Norm
  16. Austrian Standards · ÖNORM EN ISO 13849-1:2023-10-15 — Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungssystemen, Teil 1 · 2023 · www.austrian-standards.at/en/shop/onorm-en-iso-13849-1-2023-10-15~p3336813 · Norm
  17. Austrian Standards · OVE EN 60204-1:2019-08-01 — Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1 · 2019 · www.austrian-standards.at/en/shop/ove-en-60204-1-2019-08-01~p2485703 · Norm
  18. Austrian Standards · ÖNORM EN ISO 13850:2016-04-15 — Not-Halt-Funktion, Gestaltungsleitsätze · 2016 · www.austrian-standards.at/de/shop/onorm-en-iso-13850-2016-04-15~p2223550 · Norm
  19. globalnorm · Entwurf DIN EN ISO 12100 · abgerufen 2026 · compliance.globalnorm.de/product-compliance-news/detail/entwurf-din-en-iso-121002025-12/ · Normentwurf
  20. Austrian Standards · DIN EN 60204-1 / VDE 0113-1:2026-06 · 2026 · www.austrian-standards.at/de/shop/din-en-60204-1-vde-0113-1-2026-06~p4888036 · Norm
  21. EUR-Lex · Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln · 16.09.2009 · eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32009L0104 · Rechtsakt

Inverkehrbringen ab dem 20.01.2027

Ab dem 20.01.2027 gilt beim Inverkehrbringen und bei der Inbetriebnahme die Verordnung. Das betrifft schon die Konstruktion. Wenn Sie ein solches Projekt planen, dann sprechen Sie uns vor der Risikobeurteilung an.

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