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Fachbeitrag 04 · Recht und Konformität

Prüfstände und die Maschinenverordnung ab dem 20. Januar 2027

Keine Koexistenzphase, kein Bestandsschutz für laufende Projekte, und zum ersten Mal steht die wesentliche Veränderung im EU-Recht selbst. Was das für Sondermaschinen, Eigenbauten und Umbauten bedeutet.

Stand
August 2026
Umfang
Lesezeit ca. 25 min
Für
Konstruktion · Projektleitung · Betreiber
Quellen
21 belegte Fundstellen

Am 20. Januar 2027 löst die Verordnung (EU) 2023/1230 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Für den Prüfstandsbau ist das kein Formalienwechsel: Anders als beim letzten Übergang gibt es keine Phase, in der beide Regelwerke nebeneinander anwendbar wären. Maßgeblich ist allein, wann eine Anlage in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.

Bei Projektlaufzeiten von zwölf bis vierundzwanzig Monaten heißt das: Angebote, die heute kalkuliert werden und deren Abnahme nach dem Stichtag liegt, sind bereits nach der Verordnung zu konstruieren und zu dokumentieren. Dieser Beitrag sortiert, was sich ändert — und was davon Prüfstände wirklich betrifft.

Kein Rechtsrat. Wir bauen Prüfstände und sind keine Juristen. Dieser Beitrag gibt den Stand unserer eigenen Vorbereitung wieder, mit Fundstellen, damit man sie nachlesen kann. Für die rechtliche Bewertung eines konkreten Projekts ist er kein Ersatz.

01 · Die Fristen

Die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG datiert vom 14. Juni 2023 und wurde im Amtsblatt L 165 vom 29. Juni 2023 veröffentlicht.[1] [2] Sie trat am 19. Juli 2023 in Kraft.[3] Artikel 54 Absatz 2 legt fest: „Sie gilt ab dem 20. Januar 2027." Einzelne Artikel gelten früher — die Notifizierung benannter Stellen bereits seit dem 20. Januar 2024, die Sanktionsvorschriften ab dem 20. Oktober 2026.[4]

19.07.2023 Inkrafttreten 20.01.2024 Artikel 26–42: Notifizierung benannter Stellen 20.07.2024 Artikel 6 Abs. 2–6, 8, 11 sowie 47 und 53 Abs. 3 20.10.2026 Artikel 50 Abs. 1: Sanktionsvorschriften 20.01.2027 volle Geltung · Richtlinie 2006/42/EG aufgehoben AB HIER GILT DIE VERORDNUNG VOLLSTÄNDIG
Der zeitliche Ablauf nach Artikel 54. Die vollständige Geltung und die Aufhebung der Maschinenrichtlinie fallen auf denselben Tag. Termine nach dem Verordnungstext.[4]

Artikel 51 Absatz 2 hebt die Richtlinie 2006/42/EG mit Wirkung vom 20. Januar 2027 auf. Artikel 52 Absatz 1 schützt den Bestand: Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten nicht behindern, die vor diesem Datum nach der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden. EG-Baumusterprüfbescheinigungen nach Artikel 12 der Richtlinie bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.[4] Die Europäische Kommission formuliert es knapp: Alle Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 auf den EU-Markt gebracht werden, müssen der geltenden Maschinenrichtlinie entsprechen.[5]

Es gibt keine Koexistenzphase. Ein Prüfstand, der am 19. Januar 2027 in Verkehr gebracht wird, folgt der Richtlinie; einer am 20. Januar 2027 der Verordnung. Dazwischen liegt kein Wahlrecht.

Für die deutsche Fassung wichtig. Es existiert eine umfangreiche Berichtigung, veröffentlicht im Amtsblatt vom 1. April 2025 unter der Nummer 2025/90297, mit Korrekturen unter anderem zu Erwägungsgrund 69, Artikel 3 Nummer 34, Artikel 10 Absätze 6 und 7 sowie mehreren Punkten in Anhang III.[6] Wer aus der deutschen Fassung zitiert, sollte die berichtigte Fassung verwenden.

02 · Verordnung statt Richtlinie

Der Wechsel der Rechtsform ist der strukturell größte Unterschied. Eine Richtlinie muss national umgesetzt werden — in Österreich durch die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010.[7] Eine Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne Umsetzungsakt.

Praktisch folgt daraus dreierlei. Erstens entfällt für den Export von Einzelanlagen die Prüfung, ob ein Zielstaat die Richtlinie abweichend umgesetzt hat. Zweitens ändert sich die Zitierweise: In der EU-Konformitätserklärung steht künftig die Verordnung (EU) 2023/1230, nicht mehr die Richtlinie oder die nationale Umsetzungsverordnung. Drittens bleibt nationale Gesetzgebung trotzdem nötig — für Marktüberwachung, Behördenzuständigkeit, Notifizierung und Sanktionen.

Österreich hat diesen Rahmen bereits nachgezogen: Die Novelle BGBl. II Nr. 161/2025 vom 15. Juli 2025 ändert die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010, bestellt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Marktüberwachungsbehörde und ordnet an, das Notifizierungsverfahren für Konformitätsbewertungsstellen bereits nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2023/1230 durchzuführen.[8] Das entspricht genau der Vorgabe aus Artikel 54 Absatz 3, wonach diese Artikel seit dem 20. Januar 2024 gelten.[4]

03 · Die wesentliche Veränderung

Für Prüfstände ist das der praktisch wichtigste Punkt der ganzen Verordnung, denn Prüfstände werden über fünfzehn bis zwanzig Jahre laufend erweitert. Artikel 3 Nummer 16 definiert erstmals im EU-Recht:

„Wesentliche Veränderung" bezeichnet eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine, die die Sicherheit beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht.[9]

Erwägungsgrund 26 ergänzt die entscheidende dritte Stufe: Die Veränderung sollte als wesentlich betrachtet werden, „wenn neue signifikante Schutzmaßnahmen erforderlich sind".[1] Damit ist die aus der deutschen Auslegungspraxis bekannte Dreistufigkeit — neue Gefährdung oder erhöhtes Risiko, Grenzrisiko nicht mehr beherrscht, neue Schutzmaßnahmen nötig — im Verordnungstext selbst verankert.

Neu und für Prüfstände unmittelbar relevant: auch rein digitale Veränderungen können wesentlich sein. Eine geänderte Sicherheitsapplikation in der Sicherheits-SPS, eine neue Parametrierung einer Schutzfunktion, eine zusätzliche Fernzugriffsschnittstelle — all das fällt unter den Wortlaut.

Wer wird dadurch Hersteller?

Artikel 18 regelt die Folge, und der zweite Halbsatz ist die für den Anlagenbau wichtigste Neuerung:

Wer eine wesentliche Veränderung vornimmt, gilt als Hersteller — „oder, wenn sich die wesentliche Veränderung wie in der Risikobeurteilung gezeigt nur auf die Sicherheit einer Maschine … die Teil einer Gesamtheit von Maschinen ist, auswirkt, für die betroffene Maschine".[9]

Die Herstellerpflichten lassen sich damit auf die tatsächlich betroffene Teilmaschine begrenzen — vorausgesetzt, die Risikobeurteilung weist die Begrenzung der Auswirkung nach. Wer an einem bestehenden Wärmepumpen-Prüfstand nur das Medienkonditioniermodul tauscht, muss nicht zwangsläufig die gesamte Anlage neu bewerten. Ohne diesen dokumentierten Nachweis greift jedoch die Vollpflicht für die ganze Gesamtheit.

Die praktische Konsequenz

Aus der Definition folgt eine Prüffolge für jeden Umbau:

  1. Ist die Veränderung vom Hersteller vorgesehen oder geplant? Wenn ja — dokumentierte Varianten, definierte Ausbaustufen, freigegebene Parameterbereiche in der Betriebsanleitung — liegt keine wesentliche Veränderung vor.
  2. Entsteht eine neue Gefährdung oder erhöht sich ein bestehendes Risiko?
  3. Sind neue signifikante Schutzmaßnahmen erforderlich?[1]
Daraus ergibt sich das wirksamste Mittel überhaupt: vorhersehbare Ausbaustufen von vornherein in die Betriebsanleitung und die technischen Unterlagen aufnehmen. Was der Hersteller vorgesehen hat, ist definitionsgemäß keine wesentliche Veränderung.

Zur Klarstellung, wer überhaupt Hersteller ist: Artikel 3 Nummer 18 erfasst ausdrücklich auch, wer Produkte „für den Eigengebrauch in Betrieb nimmt".[9] Ein Unternehmen, das für das eigene Labor einen Prüfstand baut, ist Hersteller im Rechtssinn — mit Risikobeurteilung, technischen Unterlagen, Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung und Betriebsanleitung.

04 · Anhang I: wann eine benannte Stelle nötig wird

Anhang I tritt an die Stelle des bisherigen Anhangs IV der Richtlinie und ist neu zweigeteilt.[10]

Konformitätsbewertung nach Artikel 25
FallZulässige VerfahrenBenannte Stelle
Anhang I Teil ABaumusterprüfung plus interne Fertigungskontrolle, umfassende Qualitätssicherung oder Einzelprüfungzwingend[10]
Anhang I Teil Binterne Fertigungskontrolle, sofern harmonisierte Normen vollständig angewandt wurden; sonst wie Teil Abedingt[10]
nicht gelistetinterne Fertigungskontrollenein[10]

Ein typischer Prüfstand für Wärmepumpen, Elektronikkühlung oder Leistungselektronik ist als Ganzes in keiner Kategorie des Anhangs I enthalten. Er bleibt damit selbstzertifizierbar. Zu prüfen ist aber, ob Komponenten betroffen sind — insbesondere Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen und Schutzeinrichtungen zur Personendetektion, beide in Teil B gelistet.[10] Bei zugekauften Sicherheits-SPSen und Lichtvorhängen liegt diese Pflicht beim Komponentenhersteller, nicht beim Prüfstandsbauer.

Der KI-Fall

Anhang I Teil A führt zwei Kategorien, die es in der Richtlinie nicht gab: Sicherheitsbauteile und Maschinen mit eingebetteten Systemen „mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Einsatz von Ansätzen des maschinellen Lernens, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten".[10] Systematisch passt dazu die neue Definition in Artikel 3 Nummer 3, wonach ein Sicherheitsbauteil auch ein digitales Bauteil „einschließlich Software" sein kann.[9]

Was das für adaptive Regelungen heißt. Entscheidend sind zwei Merkmale gleichzeitig: selbstentwickelndes Verhalten und Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion. Eine lernende Regelung der Medienkonditionierung ohne Sicherheitsfunktion fällt nicht darunter. Ein selbstlernender Personen- oder Kollisionsschutz schon — und würde einen sonst selbstzertifizierbaren Prüfstand in Teil A und damit zur benannten Stelle ziehen.

Modul G für Einzelstücke

Die Verordnung kennt keine Ausnahme für Einzelstücke. Für Sondermaschinen bietet sie aber ein passendes Instrument: die Einzelprüfung nach Anhang X, in Artikel 25 ausdrücklich als Option genannt.[10] Für Teil-A-Produkte in Einzelfertigung ist sie häufig wirtschaftlicher als eine Baumusterprüfung. Artikel 25 Absatz 5 verlangt zudem, dass benannte Stellen bei der Gebührenfestsetzung die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen.[10]

05 · Der Prüfstand als Gesamtheit von Maschinen

Anders als oft angenommen gibt es keine eigenständige Definition der „Gesamtheit von Maschinen". Der Begriff steht in der Maschinendefinition selbst, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d: eine Gesamtheit von Maschinen oder unvollständigen Maschinen, „die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren".[9]

Erwägungsgrund 33 begründet das: Die Sicherheit der ganzen Maschine hänge von den Abhängigkeiten und Wechselwirkungen zwischen ihren Komponenten ab, „was auch zu einer Gesamtheit von Maschinen führen kann".[1]

Wer eine solche Gesamtheit zusammenstellt und in Verkehr bringt oder für den Eigengebrauch in Betrieb nimmt, ist Hersteller der Gesamtheit — mit eigener Risikobeurteilung, insbesondere der Schnittstellen zwischen den Teilmaschinen, eigenen technischen Unterlagen, einer Konformitätserklärung, einer CE-Kennzeichnung und einer Betriebsanleitung für die Gesamtheit.

Die CE-Kennzeichnungen der Einzelkomponenten heben die Pflicht zur Gesamt-CE nicht auf. Sie entlasten nur insoweit, als für die einzelne Komponente keine Neubewertung nötig ist.

Auf der Zulieferseite ist das Gegenstück die unvollständige Maschine nach Artikel 3 Nummer 10 — eine Gesamtheit, „die noch keine Maschine darstellt" und als solche keine bestimmte Anwendung erfüllen kann.[9] Sie trägt keine CE-Kennzeichnung nach der Verordnung, sondern eine EU-Einbauerklärung nach Artikel 22 und eine Montageanleitung nach Anhang XI.[10] Artikel 22 Absatz 4 stellt klar: Mit der Einbauerklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass die unvollständige Maschine den Anforderungen genügt.

Für die Vertragsgestaltung heißt das: Die Rollen gehören vorab geklärt. Wer stellt die Gesamtheit her, wer liefert unvollständige Maschinen mit Einbauerklärung und Montageanleitung, wer führt die Gesamt-Risikobeurteilung der Schnittstellen. Das ist keine juristische Feinheit, sondern bestimmt, wer am Ende die Konformitätserklärung unterschreibt.

06 · Digitale Betriebsanleitung

Artikel 10 Absatz 7 erlaubt die Bereitstellung in digitaler Form und knüpft daran Bedingungen. Die für den Anlagenbau wesentlichen im Überblick:[9]

Pflichten bei digitaler Betriebsanleitung, Artikel 10 Absatz 7
PflichtInhalt
Zugangshinweisauf der Maschine, ersatzweise auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument
Formatdruck-, download- und speicherbar; verfügbar auch bei Ausfall der Maschine — auch wenn die Anleitung in die Software eingebettet ist
Online-Verfügbarkeitüber die voraussichtliche Lebensdauer und mindestens zehn Jahre ab Inverkehrbringen
Papierfassungauf Verlangen des Nutzers zum Zeitpunkt des Kaufs, kostenlos, binnen eines Monats
Sprachevom Mitgliedstaat festgelegt, für die Nutzer leicht verständlich
Wartungsanleitungfür beauftragtes Fachpersonal genügt eine Unionssprache, die dieses versteht[11]

Zwei stille Anforderungen. Erstens ist der Anspruch auf Papier an den Kaufzeitpunkt gebunden — er gehört im Angebot oder in der Auftragsbestätigung aktiv abgefragt und dokumentiert. Zweitens ist die Zehnjahresverfügbarkeit keine Dokumentationsfrage, sondern eine infrastrukturelle: stabile Adresse, Zugangskennzeichnung an der Anlage, Versionsarchiv. Wer das erst 2027 aufsetzt, hat für Anlagen aus 2027 bis 2037 eine Betriebspflicht ohne Prozess.

07 · Manipulationsschutz als Sicherheitsanforderung

Anhang III enthält unter Nummer 1.1.9 eine Anforderung, die es in der Richtlinie nicht gab: Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass der Anschluss einer anderen Einrichtung — durch deren eigene Funktion oder über eine Fernzugriffseinrichtung — nicht zu einer gefährlichen Situation führt.[11]

Prüfstände sind praktisch immer vernetzt: Messdatenerfassung, Prüfautomatisierung, Anbindung an Prüfstandsverwaltungssysteme, häufig ein Fernwartungszugang des Herstellers. Nummer 1.1.9 macht den Manipulations- und Fernzugriffsschutz damit zur grundlegenden Sicherheitsanforderung, deren Erfüllung in der Risikobeurteilung nachzuweisen ist — nicht zu einer Frage der IT-Abteilung.

Netzwerksegmentierung, Zugriffskonzept für die Fernwartung und ein Parametrierschutz der Sicherheitsfunktionen gehören ab 2027 in dieselbe Akte wie der Not-Halt-Kreis.

Die Berichtigung vom April 2025 hat gerade diese Nummer mehrfach sprachlich überarbeitet[6] — hier ist die berichtigte Fassung heranzuziehen.

08 · Andere Rechtsakte und der Normenstand

Elektrische Sicherheit

Anhang III Nummer 1.5.1 enthält die Kollisionsregel wörtlich: Die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU gelten für Maschinen, „in Bezug auf die Gefährdungen, die von elektrischem Strom ausgehen, werden die Verpflichtungen betreffend die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen … jedoch ausschließlich durch die vorliegende Verordnung geregelt".[11] Praktisch: EN 60204-1 anwenden, aber keine zusätzliche Konformitätserklärung nach Niederspannungsrichtlinie für die Maschine.

Explosionsschutz, EMV und Druckgeräte

Anhang III Nummer 1.5.7 verlangt, dass die Maschine hinsichtlich des Explosionsrisikos beim Einsatz in explosionsgefährdeter Umgebung „den hierfür geltenden spezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union" entsprechen muss.[11] Die ATEX-Richtlinie wird also nicht namentlich genannt, aber über diesen Verweis eingebunden — für Prüfstände mit brennbaren Kältemitteln oder Wasserstoff der maßgebliche Anknüpfungspunkt.

Was wir nicht gefunden haben. In den geprüften Teilen der Verordnung — Erwägungsgründe, Artikel 1 bis 40, Anhang III — kommen weder die EMV-Richtlinie 2014/30/EU noch die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU vor. Eine ausdrückliche Vorrang- oder Ausschlussregelung gegenüber diesen beiden gibt es dort also nicht. Die übliche Lesart ist die kumulative Anwendung nach dem Grundsatz des neuen Rechtsrahmens: Jeder Rechtsakt gilt für die von ihm erfassten Aspekte. Das ist Auslegung und keine Fundstelle — für ein konkretes Projekt gehört sie geprüft.

Immerhin vereinfacht Artikel 21 Absatz 3 die Papierlage: Unterliegt eine Maschine mehreren Rechtsakten, die jeweils eine Konformitätserklärung vorschreiben, ist nur eine einzige Erklärung für sämtliche auszustellen.[10]

Der Normenstand — die offene Flanke

Die Kommission hat am 20. Januar 2025 den Normungsauftrag an CEN und CENELEC erteilt.[12] Das Arbeitsprogramm war bis 20. Juli 2025 vorzulegen, der Schlussbericht ist für den 20. Januar 2035 vorgesehen. Eine Liste harmonisierter Normen unter der Verordnung ist nach den auffindbaren Quellen bislang nicht im Amtsblatt veröffentlicht.[13] [14]

Bis eine Normenliste veröffentlicht ist, gibt es für Maschinen nach der Verordnung keine Konformitätsvermutung durch harmonisierte Normen. Die bewährten Normen bleiben Stand der Technik — aber der Nachweis, dass Anhang III erfüllt ist, muss eigenständig geführt werden.

Das erhöht das Gewicht einer sauber dokumentierten Risikobeurteilung erheblich. Für Produkte nach Anhang I Teil B ist es zusätzlich modulrelevant, weil die interne Fertigungskontrolle die vollständige Anwendung harmonisierter Normen voraussetzt.[10]

Die einschlägigen Normen selbst sind ebenfalls in Bewegung. Stand der österreichischen Ausgaben: EN ISO 12100 in der Fassung von 2013[15], EN ISO 13849-1 in der Fassung von 2023[16], EN 60204-1 in der Fassung von 2019[17] und EN ISO 13850 in der Fassung von 2016.[18] Sowohl EN ISO 12100 als auch EN 60204-1 befinden sich in Revision.[19] [20] Für einen Beitrag wie diesen heißt das: Normbezeichnungen immer mit Ausgabedatum nennen.

09 · Unsere Vorbereitungsliste

Was wir bis Januar 2027 abgearbeitet haben wollen. Das ist unsere Liste, keine Rechtsauskunft.

  1. Angebotsvorlagen ergänzen um die Abfrage, ob der Kunde die Betriebsanleitung in Papierform wünscht — dokumentiert zum Kaufzeitpunkt.[9]
  2. Infrastruktur für zehn Jahre Online-Verfügbarkeit aufsetzen: stabile Adresse, Kennzeichnung an der Anlage, Versionsarchiv.[9]
  3. Manipulationsschutz als eigenen Punkt in die Methodik der Risikobeurteilung aufnehmen — Fernwartung, Netzsegmentierung, Parametrierschutz.[11]
  4. Aufbewahrung der technischen Unterlagen auf mindestens zehn Jahre prüfen.[9]
  5. Bei jedem Projekt prüfen, ob Anhang I Teil A Nummern 5 und 6 berührt sind — der einzige Fall, in dem ein sonst selbstzertifizierbarer Prüfstand zwingend zur benannten Stelle muss.[10]
  6. Ausbaustufen antizipieren und in Betriebsanleitung und technischen Unterlagen vorsehen, um spätere Umbauten aus der wesentlichen Veränderung herauszuhalten.[1] [9]
  7. Rollen bei Gesamtheiten vertraglich fixieren — wer Integrator ist, wer unvollständige Maschinen liefert, wer die Schnittstellen bewertet.[9] [10]
  8. Bei brennbaren Kältemitteln oder Wasserstoff den Explosionsschutz parallel mitführen.[11]

Und eine Beobachtung zum Schluss: Die Verordnung verlangt an keiner Stelle etwas, was ein sorgfältig arbeitender Sondermaschinenbauer nicht ohnehin täte. Sie schreibt vieles auf, was bisher Auslegungspraxis war — insbesondere bei der wesentlichen Veränderung. Der Aufwand liegt nicht in neuen Schutzmaßnahmen, sondern in der Dokumentation und in der Infrastruktur dahinter.

Zum Stand dieses Beitrags. Recherchestand August 2026. Ob und wann die österreichische Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 formell aufgehoben wird und ob ein nationales Durchführungsgesetz zur Verordnung bereits vorliegt, konnten wir nicht abschließend klären — das ist im Rechtsinformationssystem des Bundes zu prüfen. Ebenso steht die Veröffentlichung harmonisierter Normen unter der Verordnung noch aus.

10 · Quellen

Alle Fundstellen wurden im August 2026 abgerufen. Wo eine sekundäre Volltextwiedergabe verwendet wurde, weil der amtliche Abruf nicht bis zum betreffenden Artikel reichte, ist das in der Quellenzeile vermerkt.

  1. EUR-Lex · Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG — deutsche Fassung, Erwägungsgründe · 14.06.2023, ABl. L 165 vom 29.06.2023 · eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32023R1230Rechtsakt
  2. EUR-Lex · Verordnung (EU) 2023/1230 — Amtsblattfassung als PDF · 2023 · eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1230Rechtsakt
  3. EUR-Lex · Verordnung (EU) 2023/1230 — ELI-Seite mit Metadaten (Inkrafttreten 19.07.2023) · abgerufen 2026 · eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1230/oj/engRechtsakt
  4. gesetze.legal · Verordnung (EU) 2023/1230 — Volltextwiedergabe der Artikel 21, 22, 25, 51, 52, 54 und der Anhänge I, III, XI · abgerufen 2026 · gesetze.legal/eu/vo_eu_2023_1230Sekundäre Volltextwiedergabe
  5. Europäische Kommission, GD GROW · Machinery — Internal Market, Industry, Entrepreneurship and SMEs · abgerufen 2026 · single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/mechanical-engineering/machinery_enBehördeninformation
  6. Amtsblatt der EU · Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1230, Berichtigung 2025/90297 · ABl. L vom 01.04.2025 · www.ce-richtlinien.eu/richtlinien/Maschinen/Richtlinien/MaschVO_EU-2023-1230_DE_2-Berichtigung.pdfRechtsakt, Berichtigung
  7. RIS, Bundeskanzleramt Österreich · Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010), BGBl. II Nr. 282/2008, geltende Fassung · abgerufen 2026 · www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005922Rechtsvorschrift
  8. RIS / Bundesgesetzblatt · 161. Verordnung, mit der die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 geändert wird, BGBl. II Nr. 161/2025 · 15.07.2025 · www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2025_II_161/BGBLA_2025_II_161.htmlRechtsvorschrift
  9. EUR-Lex · Verordnung (EU) 2023/1230 — konsolidierte deutsche Fassung, Artikel 1 bis 40 · Stand 29.06.2023 · eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02023R1230-20230629Rechtsakt
  10. gesetze.legal · Verordnung (EU) 2023/1230 — Artikel 22 und 25 sowie Anhang I · abgerufen 2026 · gesetze.legal/eu/vo_eu_2023_1230Sekundäre Volltextwiedergabe
  11. gesetze.legal · Verordnung (EU) 2023/1230 — Anhang III, Nummern 1.1.9, 1.5.1, 1.5.7 und 1.7.4 · abgerufen 2026 · gesetze.legal/eu/vo_eu_2023_1230Sekundäre Volltextwiedergabe
  12. Europäische Kommission · Commission Implementing Decision on a standardisation request to CEN and CENELEC as regards machinery and related products in support of Regulation (EU) 2023/1230, C(2025) 129 final · 20.01.2025 · www.ibf-solutions.com/fileadmin/dateidownloads/standardisation-request-mr.pdfDurchführungsbeschluss
  13. globalnorm · Harmonisierte Normen zur Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 · Meldung vom 10.06.2025 · compliance.globalnorm.de/product-compliance-news/detail/harmonisierte-normen-zur-maschinenverordnung-eu-2023-1230/Fachmeldung
  14. IBF Solutions · Neue Maschinenverordnung: Status harmonisierter Normen · abgerufen 2026 · www.ibf-solutions.com/fachbeitraege/neue-maschinenverordnung-status-harmonisierter-normenFachbeitrag
  15. Austrian Standards · ÖNORM EN ISO 12100:2013-10-15 — Sicherheit von Maschinen — Allgemeine Gestaltungsprinzipien · 2013 · www.austrian-standards.at/en/shop/onorm-en-iso-12100-2013-10-15~p2031895Norm
  16. Austrian Standards · ÖNORM EN ISO 13849-1:2023-10-15 — Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungssystemen, Teil 1 · 2023 · www.austrian-standards.at/en/shop/onorm-en-iso-13849-1-2023-10-15~p3336813Norm
  17. Austrian Standards · OVE EN 60204-1:2019-08-01 — Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1 · 2019 · www.austrian-standards.at/en/shop/ove-en-60204-1-2019-08-01~p2485703Norm
  18. Austrian Standards · ÖNORM EN ISO 13850:2016-04-15 — Not-Halt-Funktion, Gestaltungsleitsätze · 2016 · www.austrian-standards.at/de/shop/onorm-en-iso-13850-2016-04-15~p2223550Norm
  19. globalnorm · Entwurf DIN EN ISO 12100 · abgerufen 2026 · compliance.globalnorm.de/product-compliance-news/detail/entwurf-din-en-iso-121002025-12/Normentwurf
  20. Austrian Standards · DIN EN 60204-1 / VDE 0113-1:2026-06 · 2026 · www.austrian-standards.at/de/shop/din-en-60204-1-vde-0113-1-2026-06~p4888036Norm
  21. EUR-Lex · Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln · 16.09.2009 · eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32009L0104Rechtsakt

Ihr Prüfstand wird nach dem Stichtag abgenommen?

Dann gehört die Verordnung schon in die Konstruktion. Sprechen Sie uns an, bevor die Risikobeurteilung geschrieben ist — nachträglich wird es teurer.